Unsre Vereinigungen erwarten von den Schulen ausgebildete und wohlerzogene Arbeiter. Aus diesem Grunde sollten sie unsre Schulen auch aufrichtig und einsichtsvoll unterstützen. Uns wurde die Erkenntnis zuteil, dass diejenigen, die auf unsern Schulen wirken, das Wort Gottes lehren, die Heilige Schrift auslegen und die Schüler geistlich unterweisen, vom Zehntengeld unterhalten werden sollen. Diese Belehrung wurde schon vor langer Zeit erteilt und auch jüngst noch wiederholt. Sch2 424.1
Überall, wo wir Schulen errichten, müssen wir weise Geschäftsführer einsetzen, “fähige Männer, die Gott fürchten, Männer der Wahrheit, die den Geiz hassen”, Männer, die ihr Bestes in den verschiedenen Obliegenheiten ihrer Stellung tun. Gewiß sollten sie geschäftstüchtig sein, aber es ist von noch größerer Bedeutung, dass sie ihren Weg demütig mit Gott gehen und vom Heiligen Geist geführt werden. Solche Männer, von Gott unterwiesen, werden Rat bei den Brüdern suchen, die Männer des Gebets sind. Sch2 424.2
Die Geschäftsführer unsrer Schulen müssen aus selbstlosen Beweggründen arbeiten. In Uneigennützigkeit sollen sie sich daran erinnern, dass andre Teile des großen Erntefeldes dieselben Mittel erfordern, die für ihre Schule gegeben wurden. Beim Planen haben sie im Gedächtnis, dass Gleichheit und Einheit nicht verlorengehen. Sorgsam überschlagen sie die Kosten jedes Unternehmens und bemühen sich, keinen so großen Geldbetrag in Anspruch zu nehmen, dass sie andre Felder der notwendigen Mittel berauben. Sch2 424.3
Zu oft wurden Prediger eingestellt, um Verantwortungen zu tragen, für die sie nicht geeignet waren. Legt diese Verantwortungen Männern auf, die Verständnis für das Geschäftliche mitbringen, Männer, die sich in das Geschäftsleben hineinfinden, die die Schulen besuchen und einen Bericht ihrer geldlichen Lage abfassen und auch Belehrung hinsichtlich der Buchführung erteilen können. Das wirtschaftliche Wirken der Schule sollte in jedem Jahr öfter geprüft werden. Laßt die Prediger als Berater fungieren, aber übertragt ihnen nicht die geldliche Verantwortung. Sch2 425.1