Für die demütige und gläubige Seele ist das Gotteshaus auf Erden die Pforte des Himmels. Der Lobgesang, das Gebet und die von Christi Stellvertretern gesprochenen Worte sind die von Gott bestimmten Mittel, um ein Volk für die Gemeinde droben vorzubereiten, für jenen erhabeneren Gottesdienst, dem nichts Unreines beiwohnen kann. Sch2 172.1
Von der Heiligkeit, die dem irdischen Heiligtum eigen war, können Christen lernen, wie sie den Ort ansehen sollen, an dem der Herr seinem Volk begegnet. Die Sitten und das Verhalten des Volkes zum Gottesdienst haben sich sehr geändert, nicht zum Guten, sondern zum Schlechten. Die köstlichen und heiligen Dinge, die uns mit Gott verbinden, verlieren schnell an Einfluß auf unser Denken und Fühlen und werden gewöhnlichen Dingen gleichgestellt. Die Ehrfurcht, die das Volk vor alters vor dem Heiligtum hatte, wo es sich in andächtigem Dienst Gott nahte, ist fast geschwunden. Aber Gott gab selbst die Anweisung für seinen Dienst und erhob ihn weit über alles Vergängliche. Sch2 172.2
Das Heim ist das Heiligtum für die Familie, das Kämmerlein oder der Wald der heimliche Ort, an den man sich zu persönlicher Andacht zurückzieht; das Gotteshaus aber ist das Heiligtum für die Gemeinde. Zeit, Ort und Art des Gottesdienstes soll durch eine Ordnung festgelegt sein. Nichts Heiliges, nichts, was zum Gottesdienst gehört, darf achtlos oder gleichgültig verrichtet werden. Damit Menschen den Ruhm Gottes am besten verkündigen können, müssen ihre Vorstellungen so beschaffen sein, daß sie das Heilige vom Alltäglichen bei sich unterscheiden. Wer klare Vorstellungen, edle Gedanken und Neigungen hat, der stellt sein ganzes Sinnen so ein, daß es völlig um die Belange Gottes kreist. Glücklich sind die zu nennen, die ein Heiligtum haben, sei es prächtig oder gering, in der Stadt oder in rauhen Bergeshöhlen, in der niedrigsten Hütte oder in der Wildnis. Wenn es das Beste ist, was sie ihrem Herrn errichten können, wird er den Ort durch seine Gegenwart heiligen, und dieser wird dem Herrn der Heerscharen heilig sein. Sch2 172.3