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Wie Alles Begann - Contents
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    Esau Verkauft Sein Erstgeburtsrecht

    Als Esau eines Tages müde und erschöpft von der Jagd nach Hause kam, bat er Jakob um eine Portion vom Essen, das dieser gerade zubereitete. Da ergriff Jakob, den dieser eine Gedanke ständig beschäftigte, die Gelegenheit. Er bot seinem Bruder an, dessen Hunger zu stillen, wenn er dafür das Erstgeburtsrecht bekäme. »Ich sterbe vor Hunger«, rief der leichtsinnige, unbeherrschte Jäger, »was nützt mir da mein Erstgeburtsrecht?” (1. Mose 25,32 GNB) Für ein Linsengericht verzichtete er auf sein Vorrecht und bekräftigte diese Abmachung mit einem Eid. Bestimmt hätte er im Zelt seines Vaters in Kürze etwas zu essen bekommen. Aber um die Begierde des Augenblicks zu befriedigen, tauschte er gedankenlos das herrliche Erbe ein, das Gott persönlich seinen Vätern versprochen hatte. Sein ganzes Augenmerk galt der Gegenwart. Darum war er bereit, ein himmlisches Gut für ein irdisches zu opfern, sein zukünftiges Erbe für einen zeitlich begrenzten Genuss einzutauschen.WAB 162.1

    »So gleichgültig war ihm sein Erstgeburtsrecht.” (1. Mose 25,34 NLB) Nachdem er es losgeworden war, fühlte er sich erleichtert. Jetzt stellte sich ihm kein Hindernis mehr in den Weg. Er konnte nun tun, was ihm gefiel. Wie viele Menschen verkaufen auch heute ihren Anspruch auf ein heiliges, ewiges Erbe im Himmel für ein wildes Vergnügen, das man fälschlicherweise als Freiheit bezeichnet!WAB 162.2

    Weil sich Esau wie üblich von äußeren und irdischen Reizen leiten ließ, heiratete er zwei Frauen aus dem Volk der Hetiter (vgl. 1. Mose 26,34.35). Diese verehrten falsche Götter, und ihr Götzendienst bereitete Isaak und Rebekka großen Kummer. Esau hatte damit eine der Bedingungen des Bundes verletzt, die die Heirat zwischen den Auserwählten Gottes und den Heiden verboten. Trotzdem hielt Isaak unerschütterlich an seinem Entschluss fest, ihm das Erstgeburtsrecht zu übertragen. Weder Rebekkas Argumente noch Jakobs starkes Verlangen nach dem Segen und auch nicht Esaus Gleichgültigkeit gegenüber den Verpflichtungen des Erstgeburtsrechts vermochten den Entschluss des Vaters zu ändern.WAB 162.3

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